|
AR.Nr. 13/10
Frankfurt/Main, den 30.03.10 Gr/Ni
Rechtsprechung: Urteil des Amtsgerichtes Hamburg vom 09.03.2009 – Az.:
237 OWi 19/09 – zu § 22 PBefG: Die Beförderungspflicht im Taxiverkehr
gebietet es, weitere Beladungsversuche zu unternehmen, wenn beim ersten
Versuch nicht sämtliches Gepäck eines Fahrgastes im Kofferraum
untergebracht werden kann! Ein
Ehepaar mit Baby und reichlich Reisegepäck landete nach einem langen
Flug am späten Abend auf dem Hamburger Flughafen und beabsichtigte,
schnellstmöglich mit dem Taxi nach Hause zu fahren. Nachdem sie zunächst
wegen großer Taxinachfrage eine Weile in einer Warteschlange am
Taxistand anstehen mussten, fuhr dann ein Taxi vor und die Beladung
sollte beginnen. Die Frau befestigte von sich aus das als Kindersitz
verwendbare Oberteil des Kinderwagens im Fond. Zwischenzeitlich begann
ihr Mann mit dem Beladen, wobei sein Wunsch, eine der Reisetaschen im
Fußraum vor den Vordersitz zu stellen, vom Taxifahrer abgelehnt wurde.
Vielmehr verstaute nun der Taxifahrer die diversen Koffer sowie das
Unterteil des Kinderwagens im Kofferraum. Nachdem er dies nicht
ordentlich schaffte, sodass der Kofferraumdeckel nicht schloss, forderte
er die Fahrgäste auf, sofort wieder auszuladen und ein anderes Taxi zu
nehmen. Nach einigem Hin und Herr luden die Reisenden tatsächlich wieder
aus. Inzwischen war ein baugleiches (!) Taxi nachgerückt, in dem es
dieses Mal einem hilfsbereiten Taxifahrer gelang, sämtliches Gepäck im
Kofferraum so zu platzieren, dass auch der Deckel geschlossen werden
konnte. Das schließlich im Ordnungswidrigkeitenverfahren angerufene Gericht kam zur Erkenntnis, dass es dem unleidlichen Taxifahrer offensichtlich zu mühsam und auch zu langwierig war, das ordnungsgemäße Verstauen des Gepäcks abzuwarten. Bei der gebotenen Mühewaltung, Höflichkeit und Hilfsbereitschaft hätte die Tour aber ohne weiteres von ihm durchgeführt werden können. Damit sei der Taxifahrer vorsätzlich seiner Beförderungspflicht nach § 22 PBefG nicht nachgekommen. Ihm sei vorzuwerfen, dass er sich mit seiner vorläufigen Einschätzung, dass der Deckel nicht zugehe, zu schnell zufrieden gegeben habe, ohne ernstlich weitere Beladungsversuche zu probieren oder zumindest zu ermöglichen.
Im Übrigen sei seine Auffassung, dass es ihm nicht zuzumuten wäre, ein
Gepäckstück im Fahrgastraum zu transportieren, nicht richtig. Im
Taxiverkehr ist es durchaus zulässig und möglich, Gepäckstücke auch im
Fahrgastraum mitzunehmen, weil die Verkehrssicherheit durch die Mitnahme
in der beabsichtigen Form nicht beeinträchtigt wird. Weder besteht eine
Sichtbehinderung für den Fahrer, wenn das Gepäckstück im Fußraum
mitgenommen wird, noch die Gefahr, dass dieses Gepäckstück im Falle
eines Unfalles durch das Auto fliegt. Anders wäre dies zu betrachten,
wenn das Gepäckstück lose auf dem Rücksitz abgelegt würde.
Dieser Entscheidung kann ohne weiteres zugestimmt werden. Sie liegt voll
auf der Linie dessen, was das OLG Düsseldorf schon früher, nämlich am
14.06.1996 (vgl. AR. 62/96 v. 10.12.1996), beschlossen hat, wonach die
Mitnahme eines kleineren Gepäckstückes im Fahrgastraum weder eine
Gefährdung und jedenfalls dann keine Belästigung darstellt, wenn dieses
vom Fahrgast freiwillig hingenommen wird. Wie hier erfolgte der absolut
richtige Schluss, dass eine Fahrtablehnung unter diesen Voraussetzungen
im Taxiverkehr einen Verstoß gegen die Beförderungspflicht darstellt.
|