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AG
München: Zur Schadensersatzpflicht eines Fahrgastes, der sich im Taxi
erbricht
Besteigt jemand alkoholisiert ein Taxi,
muss er damit rechnen, dass er sich eventuell übergeben muss.
Grundsätzlich schuldet er daher die Bezahlung der Kosten für die
Reinigung. Ein Mitverschulden des Taxifahrers ist dann anzunehmen, wenn
der Fahrgast gebeten hatte, anzuhalten, dieser Bitte vom Taxifahrer aber
nicht Folge geleistet wurde.
Nach einem Besuch auf dem Oktoberfest 2009
fuhr ein Münchner mit seiner Freundin nach Hause. Zu diesem Zweck hielt
er ein Taxi an. Nach kurzer Zeit wurde dem Mann übel und er musste sich
übergeben. Der Taxifahrer musste das verschmutzte Taxi reinigen.
Zusammen mit dem Verdienstausfall verursachte dies bei ihm einen Schaden
von 241 Euro.
Diese Kosten verlangte er von seinem
Fahrgast. Schließlich sei dieser betrunken gewesen und habe sich deshalb
übergeben.
Das sei so nicht richtig, entgegnete
dieser. Zu Fahrbeginn habe er sich noch fit gefühlt. Er habe auch nur
zwei Maß Bier in vier Stunden getrunken, sei deshalb auch nicht stark
alkoholisiert gewesen. Außerdem habe er dem Fahrer sofort gesagt, dass
ihm schlecht sei. Dieser habe aber, obwohl es ihm möglich gewesen sei,
nicht angehalten, sondern ihn nur beschimpft.
Die zuständige Richterin beim Amtsgericht
München sprach dem Taxifahrer die Hälfte seiner Schadenersatzforderung
zu:
Unstreitig habe der Beklagte sich während
der Taxifahrt in dem vom Kläger gefahrenen Taxi übergeben und das Taxi
beschmutzt. Dies stelle eine Pflichtverletzung des Beförderungsvertrages
dar. Da er zumindest angetrunken gewesen sei, habe er mit dem Eintritt
des Schadens auch rechnen müssen.
Allerdings sei der Schadenersatzanspruch wegen des
Mitverschuldens des Taxifahrers auf die Hälfte zu reduzieren.
Nach Anhörung der Parteien und der Lebensgefährtin des Klägers stehe zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte und seine Freundin den
Kläger vor dem Vorfall gebeten haben, anzuhalten, weil dem Beklagten
schlecht sei und der Kläger dieser Bitte zunächst nicht Folge geleistet
habe. Da sich jedoch nicht feststellen ließe, wie eindringlich und
drängend diese Bitten waren und ob sich für den Taxifahrer die Situation
tatsächlich so eilig dargestellt hatte, wie sie offensichtlich war, sei
die Forderung nicht auf Null zu reduzieren, sondern ein Mitverschulden
in Höhe des hälftigen Schadenersatzanspruches anzunehmen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des AG München vom 2.9.10, AZ 271 C 11329/10
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