05.10.2010

Das Landgericht Itzehoe hat im einstweiligen Verfügungsverfahren dem Antrag eines Taxiunternehmens gegen die SmaTax GmbH im vollen Umfange Recht gegeben. Damit ist es der SmaTax GmbH untersagt, damit zu werben, dass

  • ein Vorteil des Einsatzes von Smart-Fahrzeugen als Taxi in „günstigen Tarifen“ bestehe,

  • Krankenkassen die Personenbeförderung mit Smart-Fahrzeugen aufgrund des niedrigeren Preises befürworten,

  • die Fahrgäste bei einer Beförderung mit Smart-Fahrzeugen mit um mindestens 20 % reduzierten Tarifen rechnen können.   



Das Landgericht sieht richtigerweise in diesen werblichen Behauptungen irreführende geschäftliche Handlungen



Quelle: BZP