|
05.10.2010
Das Landgericht Itzehoe hat im einstweiligen Verfügungsverfahren dem
Antrag eines Taxiunternehmens gegen die SmaTax GmbH im vollen Umfange
Recht gegeben. Damit ist es der SmaTax GmbH untersagt, damit zu werben,
dass
-
ein Vorteil des Einsatzes von Smart-Fahrzeugen als
Taxi in „günstigen Tarifen“ bestehe,
-
Krankenkassen die Personenbeförderung mit
Smart-Fahrzeugen aufgrund des niedrigeren Preises befürworten,
-
die Fahrgäste bei einer Beförderung mit
Smart-Fahrzeugen mit um mindestens 20 % reduzierten Tarifen rechnen
können.
Das Landgericht sieht richtigerweise in diesen werblichen Behauptungen
irreführende geschäftliche Handlungen
Quelle: BZP
|