24.09.2010

Stadtverwaltung stoppt Preisdumping

 

Dem Verband liegt ein Schreiben einer Ordnungsbehörde vor, indem die Behörde ausdrücklich darauf hinweist, dass alle Preisvereinbarungen und natürlich damit auch die Beförderungsverträge mit den Krankenkassen, die sich preislich außerhalb des genehmigten Tarifs befinden, einer ausdrücklich Zustimmung bedürfen.
Diese Zustimmung sei gebührenpflichtig.

Für die Höhe der Entgelte in Sondervereinbarungen gelte grundsätzlich §39 Abs.2 PBefg, danach seien die Entgelte auf Wirtschaftlichkeit zu prüfen, zu diesem Zweck sind aussagekräftige Unterlagen dem Antrag beizufügen.